Die Aufgaben des Instituts

Die Aufgaben des Instituts beruhen inhaltlich auf den Arbeitsgrundlagen des Instituts.

Das Psychologische Institut für Menschenrechte, Gesundheit und Entwicklung gemeinnützige GmbH (IMGE) dient der Entwicklungshilfe. Entwicklungshilfe ist in allen Ländern der Erde erforderlich – überall da, wo ungünstige Entwicklungsbedingungen für Menschen gegeben sind. IMGE betrachtet die Gegebenheiten in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit den globalen Entwicklungen.

IMGE ist eine primär praxis- und anwendungsorientierte wissenschaftliche Einrichtung. Die Basis bilden fachübergreifende Erkenntnisse mit naturwissenschaftlichen Grundlagen, deren international-globale Gültigkeit belegt werden kann. Es werden Texte und andere Medien erstellt, um zu zeigen, wie sich menschliche Entwicklung praktisch unterstützen lässt. Außerdem werden praktische Maßnahmen in Form von Projekten entwickelt. Dabei stehen die praktische Unterstützung von Menschen und die Förderung des Allgemeinwohls (common wealth und public health) im Vordergrund. Das Vorgehen von IMGE entspricht der Orientierung der UNO und UNESCO. Bewährte Verfahren aus den Erziehungs- und Bildungswissenschaften, der Psychologie, den empirischen Sozialwissenschaften und der sozialen Arbeit sowie aus vielfältigen therapeutischen Arbeitsbereichen bieten sich an, um die Lebensqualität aller Menschen kontinuierlich zu verbessern.
Die Aufgaben des Instituts gehen aus dem Gesellschaftsvertrag hervor:


§ 2 Zweck der Gesellschaft

(1) Zweck der Gesellschaft ist
- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland,
- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung von Vorträgen und Seminaren, die Veröffentlichung von Texten und Arbeitsergebnissen sowie das Einbringen von Erkenntnissen in staatliche Institutionen. Genaueres hierzu siehe § 3.

(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

(6) Jeder Beschluss über die Änderung dieses Gesellschaftsvertrages ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung auf Beibehaltung der Gemeinnützigkeit vorzulegen.


§ 3 Verwirklichung des Satzungszweckes

(1) Der Satzungszweck der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland wird insbesondere durch Maßnahmen im Sinne der Verwirklichung der Grund- und Menschenrechte verfolgt.

Die Gesellschaft befasst sich mit der Entwicklung, Evaluation und Anwendung von Verfahren insbesondere zur Verwirklichung der Unversehrtheit der Würde des Menschen (Art 1 GG) und der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) bei Beachtung der Bestimmungen der Menschen- und Kinderrechtskonventionen der Vereinten Nationen gemäß der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland. Dazu erfolgen insbesondere Publikationen, Vorträge, Seminare.

(2) Der Satzungszweck der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege wird insbesondere durch Maßnahmen der Information und Aufklärung zur Psychosomatik sowie über Veröffentlichungen, Vorträge und Seminare zu gesundheitsfördernden organisatorischen Maßnahmen verfolgt. Dazu gehören zum Beispiel Beiträge zur Entstehung und zur Prävention von seelischen und körperlichen Erkrankungen, Mobbing und Burn-out sowie Beiträge zu beruflichen und privaten Formen der Zusammenarbeit (Beziehungen), die die Gesundheit beeinträchtigen oder begünstigen.

(3) Der Satzungszweck der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung wird insbesondere durch Maßnahmen der Unterstützung der individuellen menschlichen Entwicklung verfolgt.

Mit „individueller Entwicklung“ ist die menschliche Persönlichkeitsentwicklung im Sinne der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) entsprechend der Entwicklungspsychologie der Lebensspanne gemeint. Gemeint ist damit zugleich die persönliche Entwicklung entsprechend der eigenen inneren Bestimmung und Berufung.

Die Gesellschaft informiert zu Verfahren der Unterstützung der individuellen menschlichen Entwicklung sowie des Handelns im Sinne des Allgemeinwohles. Dazu gehören Lehr- und Ausbildungspläne, Erziehungs-, Unterrichts-, Lehr-Lern- und Bildungsmethoden sowie dazu dienliche Materialien und organisatorische Formen. Die Gesellschaft trägt zu deren Entwicklung und Evaluation bei im Hinblick auf die Optimierung der menschlichen Persönlichkeitsentwicklung sowie die Optimierung der öffentlichen und privaten Erziehungs- und Bildungsorganisation.

Die Gesellschaft unterstützt bei Bedarf den Transfer von Wissen und Verfahren in Länder außerhalb Deutschlands.